Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Die Mandatsbedingungen gelten für alle Leistungen der Kanzlei Ehrler Patent von Dr. Jonathan Ehrler. Die Mandatsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen Ehrler Patent und ihren Mandanten, die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (Mandat), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

2. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Leistung.
(2) Die Kanzlei Ehrler Patent ist berechtigt, zur Aus­führung des Mandats sachkundige Mitarbeiter und fach­kun­dige Dritte heran­zu­ziehen, soweit diese auf die berufsständische Ver­schwie­genheit oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
(3) Die Kanzlei Ehrler Patent ist berechtigt, im Rahmen der Ausführung des Mandats mit dem Mandanten und Dritten mittels E-Mail zu kommunizieren. Soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, kann die Kommunikation unverschlüsselt erfolgen.

3. Vergütung

(1) Die Vergütung bestimmt sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Sind keine Vereinbarungen getroffen, so bestimmt sich die Vergütung nach der Gebührenordnung der Kanzlei Ehrler Patent.
(2) Die Kanzlei Ehrler Patent ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für eine sich voraussichtlich ergebende Vergütung in Rechnung zu stellen.
(3) Die Vergütung ist jeweils nach Zugang einer Rechnung beim Mandanten sofort fällig; nach 30 Tagen treten Verzugs­zinsen hinzu.

4. Haftung und Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung von der Patentanwälte von Ehrler Patent ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 1.000.000 (1 Million) Euro für jedes einzelne Mandat unabhängig von der Anzahl etwaiger Anspruchsteller begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuld­haft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Die Haftungs­beschränkung erfasst jedoch sämtliche Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder mehreren Jahren entstanden sind.
(2) Jeder Patentanwalt von Ehrler Patent hat eine Berufshaftpflichtversicherung, welche je Versicherungsfall 1.000.000 Euro abdeckt.
(3) Ein Schadensersatzanspruch gegen Ehrler Patent kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Mandant von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, es sei denn, die Fristversäumnis ist unverschuldet.

5. Sonstiges

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Mandatsbe­din­gun­gen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden sollten, wird die Wirk­sam­keit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine gültige und durchsetzbare zu er­setzen, die dem angestrebten Ziel am nächsten kommt.